Herzlich Willkommen bei Podo Vitalis,
- Podologin
- Sektorale Heilpraktikerin
- Podologin
- Sektorale Heilpraktikerin
auf dem Gebiet der Podologie - Wundassistentin DDG
- Wundexpertin ICW®
ihrem kompetenten Partner rund um das Thema »Gesundheit ihrer Füße«. Die Zufriedenheit, Wohlbefinden und eine verbesserte Lebensqualität unserer Patienten, stehen bei uns an erster Stelle.
Unsere Ausbildung, langjährige Erfahrung und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungen (z.B. Wundassistent DDG, Wundexperte® ICW) spiegelt sich in der Kundenzufriedenheit und in unsere Arbeit wieder.
Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie
Neben Fußpflegeleistungen dürfen ausgebildete Podologen medizinisch indizierte Behandlungen nur unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Anordnung hin durchführen. Mit einer sektoral beschränkten Zulassung als »Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie (SHP)« sind sie jedoch nicht weisungsgebunden und dürfen auf diesem Gebiet Patienten direkt diagnostizieren und therapieren.
Unser Hauptaugenmerkmal setzen wir auf die Ausübung der Heilkunde. Durch die Zusatzqualifikation des »Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie (SHP)« wird die Krankheitsdiagnose direkt in der Podologische Praxis vorgenommen. Diagnose und Therapie finden daher unter einem Dach statt. So sparen Sie sich den Weg zum Arzt und können bei akuten Beschwerden mit einen Termin direkt zu uns kommen. Ist die Befundlage unklar bei denen eine weitergehende oder Erstdiagnostik und Therapie durch einen Arzt erforderlich ist, wird der Patient selbstverständlich zu einem Facharzt weiter geleitet.
Gesundheitsbehandlung ist eine Vertrauenssache!
Deshalb gilt für unsere tägliche Arbeit der höchste Qualitätsmaßstab bei der Behandlung desgleichen bei der Hygiene. Die Handhygiene, Desinfektion und Sterilisation bei jedem neuen Kunden sind obligatorisch, ebenso die Hygiene des Behandlungsbereichs. Ein Höchstmaß an Hygiene verhindert die Übertragung krankhafter Keime (Bakterien, Pilze, Sporen und Viren).
Instrumenten Hygiene
Die Instrumente durchlaufen in unserer Praxis einen Aufbereitungszyklus, der hohe Hygienestandards erfüllt. Jedes Instrument wird in den praxiseigenen Hygieneraum mittels Ultraschallbad gereinigt, desinfiziert, getrocknet, kontrolliert, gepflegt, verpackt und sterilisiert. Nach den erfolgreichen Sterilisieren kontrolliert, gekennzeichnet, dokumentiert, zur Anwendung freigeben und fachgerecht gelagert. Bei der Wahl des Autoklaven haben wir uns gezielt für ein sehr hochwertiges Gerät der Klasse „B“ [1] entschieden, welches die vorgeschriebenen Standards übertrifft und in der Zukunft auch den evtl. geforderten Standards einhält. Mit der in unserer Praxis festgelegten Hygienekette erfüllen wir und darüber hinaus den gesetzlichen Richtlinien und der gültigen Hygieneverordnung festgelegten Anforderungen für die Podologie.
Qualifikationen:
- examinierte Podologin
- Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie
(Sektorale Heilpraktiker (SHP)) - Wundexperte® ICW
- Wundassistentin DDG
Podologin / Podologe
(Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)
Die podologische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß – gemäß Podologengesetz. Die Podologie gehört zu den zu den nicht akademischen medizinischen Heilberufen / Gesundheitsfachberufen (Grundgesetz 74 Absatz 1 Nummer 19). Podologen erkennen eigenständig pathologisch Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern – folglich arbeiten sie interdisziplinär mit Ärzten, Pflegepersonal und Orthopädieschuhtechnikern eng zusammen.
Voraussetzung zum Führen der Berufsbezeichnungen Podologin / Podologe oder Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger ist eine 2-4-jährige Ausbildung, die mit einem Staatsexamen abgeschlossen wird. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. Auch Podologen dürfen in dem Bereich der Heilkunde nur aufgrund einer Verordnung eines bestallten Arztes (Podologengesetz § 3) – wie ein Privat Rezept oder einer Heilmittelverordnung – medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchführen. Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich. Podologen die Heilkunde ausüben wollen, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz, wie z.B. der Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie. Sie können Heilmittelverordnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, wenn sie eine Kassenzulassung haben.
Die Podologen unterliegen der Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene.
Contra: Fußpflegerinnen / Fußpfleger
Die kosmetische Fußpflege ist eine reine pflegerische und verschönernde Behandlung am gesunden Fuß – ohne pathologische Veränderungen. Daher mit der Podologie nicht zu vergleichen, die Fußpfleger haben ein völlig anderes Arbeitsgebiet, dass mehr im Wellnessbereich liegt. Sie dürfen keine krankhaften Veränderungen am Fuß bzw. Nagel behandeln, da es sich nicht um ein Heilberuf handelt.
„Fußpflegerinnen / Fußpfleger“ werden im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig. Zu ihren Aufgaben zählen die Pflege und Prophylaxe des "gesunden" Fußes. Dazu zählen z.B.:
-
- fachgerechtes Schneiden der Nägel
- Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund
- Sondieren der Nagelfalzen
- Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund
- Anleitung zur präventiven Fußgymnastik
- Durchführung präventiver Fußmassagen
- Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße
- Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln
- kosmetische Pflege der Füße
Eine kosmetische Fußpflege dient nicht nur den Zweck der Wellness. Ein regelmäßige Besuch einer Fußpflege kann helfen, mögliche Veränderungen Ihrer Füße frühzeitig zu erkennen und Krankheiten vorzubeugen. Eine gut ausgebildete(r) Fußpfleger/in sollte über ausreichende medizinische Kenntnisse haben, um pathologische Veränderungen und Erkrankungen zu erkennen um den Betroffene an einen Arzt zu verweisen – therapieren dürfen Fußpfleger/in nicht.
Die kosmetische Fußpflege ist keine geschützte Berufsbezeichnung dieses kann grundsätzlich frei ausgeübt werden, und sieht keine festen Ausbildungszeiten oder -inhalte vor.
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege
Grundsätzlich ist hierbei unbedingt zu beachten, dass die Grenze für eine medizinisch indizierte podologische Behandlungen immer dort ist, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung der Heilkunde anzusehen. So sind Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch z.B die Behandlung von Hühneraugen (jedoch nicht bei Risikopatienten und sowie tiefligende Hühneraugen) und oberflächige Rhagaden. Die Behandlung z.B. von Fußpilz, Warzen und eingewachsenen Nägeln usw. sind jedoch keine bagatellartige Heilmaßnahme.
Behandlung von Diabetikern und Risikopatienten
Die Diabetikern und sowie andere Risikopatienten (z.B. Rheumatiker und Bluter) dürfen ausschließlich von Podologen behandelt werden, wegen der besonderen gesundheitlichen Problematik. Podologen werden in diesem Bereich grundsätzlich auf Grund einer ärztlicher Verordnung tätig. Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen ein Ziel der Gesetzgebung war.
Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie
(SHP)
Der Heilpraktiker/in auf dem Gebiet der Podologie darf die Heilkunde nach HeilprG §1 ausüben, begrenzt auf dem Tätigkeitsfeld der Podologie. Der sektorale Heilpraktiker für Podologie ist berechtigt eigenständige Erkrankungen der Füße zu diagnostizieren, therapieren und frei verkäufliche Medikamente zur Behandlung dieser Erkrankungen zu rezeptieren – unabhängig von einer ärztlichen Überweisung.
Dieses ist dem Podologen nach den Podologengesetz § 3 nicht erlaubt.
... pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen
am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung
medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen
und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen
mitzuwirken (Ausbildungsziel)
Quelle:
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
Durch diesen wichtigen Unterschied hat der Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie die Möglichkeit eigenständig und ohne ärztliche Weisung, seinen Patienten ein umfassendes Behandlungsangebot rund um die Fußgesundheit anzubieten – im Vergleich zum Podologen.
Die Rechnungen des Heilpraktikers (erstellt nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker „ können bei den Privatversicherungen als Heilbehandlung geltend gemacht werden (sofern in Ihrem Vertrag Heilpraktikerleistungen erstattungsfähig sind).
- Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde.
Fachliche Kenntnisse ...
- über den Diabetes mellitus – insbesondere seinen Auswirkungen auf Durchblutung, Nervensystem, Wundheilung, Infektionsgefährdung und Morbidität zu weiteren Erkrankungen.
- über Störungen des Herzkreislaufsystems, insbesondere mit Auswirkungen auf die Durchblutung der unteren Extremitäten.
- über das Atmungssystem, insbesondere Auswirkungen einer Sauerstoffschuld auf die unteren Extremitäten.
-
über Erkrankungen des Gelenkapparats mit Auswirkungen auf die unteren
Extremitäten wie beispielsweise
- Gicht
- Entzündungsrheuma
- Arthrose
- ...
Kenntnisse ...
-
im Bereich der Neurologie, insbesondere wenn Auswirkungen sich auch im
Bereich der unteren Extremitäten zeigen, beispielsweise
- Lähmung
- Parästhesie
- Polyneuropathie
- ...
-
zu bösartigen Erkrankungen welche sich im Bereich der unteren Extremitäten
manifestieren können wie z.B.
- Ewing-Sarkom
- primäre Knochentumore
- ...
- zu gutartigen Erkrankungen welches sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Chondrome, Fibrome und Weitere.
- in der Interpretation von medizinisch-technischen Befunden zu den oben genannten Erkrankungen wie Labor, Röntgenbilder, Funktionsdiagnostik und Weitere.
- zu den Infektionserkrankungen bei denen gemäß IfSG für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht.
- Akute und chronische Krankheitsbilder welche sich häufig im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren, wie Thrombose, arterieller Verschluss, Thrombophlebitis, Lymphödem, Ulcus cruris und Weitere.
- Infektionen, welche sich auch im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren wie Phlegmone, Osteomyelitis. Mykose, Abszesse, Erysipel und Weitere.
- Erkennen von Warnhinweisen und wichtigen Symptomen bei denen eine weitergehende Diagnostik und Therapie durch einen Arzt erforderlich ist, wie behandlungsbedürftige Infektionen, zunehmende Beschwerden unter podologischer Behandlung, Hinweise für eine konsumierende Erkrankung und Weitere.
- Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen wie: Rheuma, Gicht, Arthrose; außerdem von Symptomen wie: Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, Knieschmerzen.
- Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen des Nervensystems wie cerebrale Insulte, Polyneuropathie, Nervenläsionen, Bandscheibenvorfällen, Meningitiden und Enzephalitiden.
- Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen des Knochens wie: Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis, Plasmozytom.
- Kenntnisse über Symptome, Differentialdiagnose, Komplikationen und Ansteckungswege von Hauterkrankungen, Infektionserkrankungen.
- Kenntnisse über Symptome, Differentialdiagnose und Komplikationen von Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems wie Herzinsuffizienz, Herzinfarkt, Durchblutungsstörungen.
- Untersuchungstechniken, die sich auf den Bewegungsapparat beziehen: neurologisch, orthopädisch, angiologisch. Dokumentation der Befunde.
- Kontraindikationen physiotherapeutischer Behandlungen.
- Erkennen von Notfällen.
Wundexperte® ICW
Wundexperten® ICW besitzen aktuelles Fachwissen in der phasengerechten Wundversorgung und helfen die Lebensqualität der Patienten zu verbessern und Therapien zu vermeiden bzw. verkürzen.
Das Zertifikat Wundexperten ICW® ist 5 Jahre gültig. Eine Erneuerung des Zertifikats erfolgt durch das jährliche Sammeln von Fortbildungspunkten. So wird nach gewiesen, dass das Wissen und die Fähigkeiten in diesem Fachgebiet aktuell sind.
- chronische Wunden fachgerecht beurteilen und versorgen.
- phasengerechtes Anpassen der Versorgung bei Änderung des Wundzustands
- Anleitung, Schulung und Anwendung der Produkte
-
Information an den behandelnden Arzt
(Anamnese, Versorgungsvorschlag, Verlaufskontrolle) - Dokumentation
- Zusammenarbeit mit Pflegekräften
Wundassistent DDG
Wundassistent DDG sind mit der Prävention und Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom betraut, eine Folgeerkrankung des Diabetes mellitus. Nicht rechtzeitig erkannte, häufig verharmlosent und nicht konsequent behandelte Fußläsionen ziehen häufig Ulzerationen (Geschwür), Infektionen, Gangrän (Gewebs-Nekrose) und in deren Folge Amputationen nach sich. Das ist für die betroffenen Patienten eine unmittelbar erfahrbare, oft katastrophale Einschnitt in ihr Leben.
- medizinischen Aspekte des diabetischen Fußsyndroms
- Grundlagen der Wundversorgung
- wundheilungsfördernden und druckentlastenden Strategien
- Podologische Maßnahmen
- Schulung der betroffenen Patienten im Hinblick auf eine kontinuierliche Behandlung und Prävention
- fokussiertes Verständnis der verursachenden und auslösenden Faktoren eines akuten Fußsyndroms
- Kenntnisse basisdiagnostischer Verfahren zur Therapie während der Behandlungsphase und der Prävention während der Remissionsphase eines Diabetischen Fußsyndroms.
- Interdisziplinäre Versorgungskonzepte
- Hygiene-Maßnahmen
- Anforderungen an die Schuhversorgung
- Die Rolle des chronisch Kranken, seine Mitwirkung und Motivation (Compliance)
Autoklaven
1) ↑ Autoklaven dienen dem Sterilisieren unter Wasserdampf und Druck. Diese sind in den Klassen (EN 13060) „B”, „S” und „N” eingeteilt. Die „Klasse B” ist die höchste Klasse, an die die strengsten Anforderungen gestellt werden und die deshalb für die Sterilisation aller in der Praxis vorkommenden Instrumenten (z.B. Hohlkörper-Instrumenten) und für alle Arten von Sterilisier-Verpackungen uneingeschränkt einsetzbar ist. Die Autoklaven nach dem Klasse B Verfahren entfernt durch mehrmalige Fraktionierungsprozesse die Luft aus dem Kessel und den Hohlkörperinstrumenten und sichert somit die zuverlässige Sterilisation aller Instrumente.


