Über Uns

Herzlich Willkommen bei Podo Vitalis,

Jasmin Wilmering
Frau Jasmin Wilmering
  • Podologin
  • Sektorale Heilpraktikerin
Jasmin Wilmering
  • Podologin
  • Sektorale Heilpraktikerin
    auf dem Gebiet der Podologie
  • Wund­assistentin DDG
  • Wund­expertin ICW®

ihrem kompetenten Partner rund um das Thema »Gesund­heit ihrer Füße«. Die Zu­frieden­­heit, Wohl­­befinden und eine verbesserte Lebens­­qualität unserer Patienten, stehen bei uns an erster Stelle.

Unsere Aus­bild­ung, lang­jährige Erfahr­ung und die Teil­nahme an Fort­bildungs­maß­nahmen und Weiter­bildungen (z.B. Wund­assistent DDG, Wund­experte® ICW) spiegelt sich in der Kunden­zu­frieden­heit und in unsere Arbeit wieder.

Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie

Neben Fuß­pflege­leistungen dürfen aus­gebildete Podologen medizinisch indizierte Behandlungen nur unter ärzt­licher Anleitung oder auf ärzt­liche An­ordnung hin durch­führen. Mit einer sektoral beschränkten Zulassung als »Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie (SHP)« sind sie jedoch nicht weisungs­gebunden und dürfen auf diesem Gebiet Patienten direkt diagnostizieren und therapieren.

Unser Haupt­augen­merk­mal setzen wir auf die Aus­übung der Heil­kunde. Durch die Zusatz­qualifikation des »Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie (SHP)« wird die Krank­heits­diagnose direkt in der Podologische Praxis vor­genommen. Diagnose und Therapie finden daher unter einem Dach statt. So sparen Sie sich den Weg zum Arzt und können bei akuten Beschwerden mit einen Termin direkt zu uns kommen. Ist die Befund­lage un­klar bei denen eine weiter­gehende oder Erst­diagnostik und Therapie durch einen Arzt erforder­lich ist, wird der Patient selbst­verständ­lich zu einem Fach­arzt weiter geleitet.

Gesund­heits­behand­lung ist eine Vertrauens­sache!

Deshalb gilt für unsere täg­liche Arbeit der höchste Qualitäts­maß­stab bei der Behand­lung des­gleichen bei der Hygiene. Die Hand­hygiene, Desinfektion und Sterilisation bei jedem neuen Kunden sind obligatorisch, ebenso die Hygiene des Behand­lungs­bereichs. Ein Höchst­maß an Hygiene verhindert die Über­trag­ung krank­hafter Keime (Bakterien, Pilze, Sporen und Viren).

Instrumenten Hygiene

Die Instrumente durch­laufen in unserer Praxis einen Auf­bereit­ungs­zyklus, der hohe Hygiene­standards erfüllt. Jedes Instrument wird in den praxis­eigenen Hygiene­raum mittels Ultra­schall­bad gereinigt, desinfiziert, getrocknet, kontrolliert, gepflegt, verpackt und sterilisiert. Nach den erfolg­reichen Sterilisieren kontrolliert, gekenn­zeichnet, dokumentiert, zur Anwendung frei­geben und fach­gerecht gelagert. Bei der Wahl des Auto­klaven haben wir uns gezielt für ein sehr hoch­wertiges Gerät der Klasse „B“ [1] ent­schieden, welches die vor­geschriebenen Standards über­trifft und in der Zukunft auch den evtl. geforderten Standards einhält. Mit der in unserer Praxis fest­gelegten Hygiene­kette erfüllen wir und darüber hin­aus den gesetz­lichen Richt­linien und der gültigen Hygiene­verord­nung fest­gelegten Anforder­ungen für die Podologie.

Qualifi­kationen:

Podologin / Podologe
(Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger)

Die podologische Fuß­pflege ist die präventive, thera­peutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß – gemäß Podologen­­gesetz. Die Podologie gehört zu den zu den nicht akademischen medizinischen Heil­berufen / Gesund­heits­fach­berufen (Grund­gesetz 74 Absatz 1 Nummer 19). Podologen erkennen eigen­ständig patho­logisch Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärzt­liche Abklärung erfordern – folg­lich arbeiten sie inter­­disziplinär mit Ärzten, Pflege­personal und Orthopädie­­schuh­­technikern eng zusammen.

Voraus­setzung zum Führen der Berufs­bezeichnungen Podologin / Podologe oder Medizinische Fuß­pflegerin / Medizinischer Fuß­pfleger ist eine 2-4-jährige Aus­bildung, die mit einem Staats­examen abgeschlossen wird. Die Erlaubnis zur Führung der Berufs­bezeichnung berechtigt aller­dings nicht unmittel­bar zur Aus­übung der Heil­kunde. Auch Podologen dürfen in dem Bereich der Heil­kunde nur auf­grund einer Verordnung eines bestallten Arztes (Podologen­­gesetz § 3) – wie ein Privat Rezept oder einer Heil­­mittel­­verordnung – medizinisch indizierte podologische Behand­­lungen durch­­führen. Eine Delegation entsprechender Tätig­keiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesund­heits­fach­beruf erlernt haben, ist nicht möglich. Podologen die Heil­kunde aus­üben wollen, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heil­praktiker­gesetz, wie z.B. der Heil­praktiker auf dem Gebiet der Podologie. Sie können Heil­­mittel­­verordnungen mit den gesetz­lichen Kranken­kassen abrechnen, wenn sie eine Kassen­zulassung haben.

Die Podologen unter­liegen der Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene.

Contra: Fußpflegerinnen / Fußpfleger

Die kosmetische Fuß­pflege ist eine reine pfleger­ische und verschönernde Behandlung am gesunden Fuß – ohne patho­logische Veränderungen. Daher mit der Podologie nicht zu vergleichen, die Fuß­pfleger haben ein völlig anderes Arbeits­gebiet, dass mehr im Wellness­bereich liegt. Sie dürfen keine krank­haften Veränderungen am Fuß bzw. Nagel behandeln, da es sich nicht um ein Heil­beruf handelt.

„Fußpflegerinnen / Fußpfleger“ werden im Vor­feld der medizinischen Versorgung tätig. Zu ihren Auf­gaben zählen die Pflege und Prophylaxe des "gesunden" Fußes. Dazu zählen z.B.:

    • fachgerechtes Schneiden der Nägel
    • Abtragen von Nagel­verdickungen ohne pathologischen Befund
    • Sondieren der Nagel­falzen
    • Abtragen von Haut­verdickungen (Horn­haut) ohne pathologischen Befund
    • Anleitung zur präventiven Fuß­gymnastik
    • Durchführung präventiver Fuß­massagen
    • Anleitung zur häus­lichen Pflege der Füße
    • Beratung bei der Aus­wahl von Pflege­mitteln
    • kosmetische Pflege der Füße

Eine kosmetische Fuß­­pflege dient nicht nur den Zweck der Wellness. Ein regel­mäßige Besuch einer Fuß­pflege kann helfen, mögliche Veränderungen Ihrer Füße früh­zeitig zu erkennen und Krank­heiten vor­zubeugen. Eine gut aus­gebildete(r) Fuß­pfleger/in sollte über aus­reichende medizinische Kenntnisse haben, um patho­logische Veränderungen und Erkrankungen zu erkennen um den Betroffene an einen Arzt zu verweisen – therapieren dürfen Fuß­pfleger/in nicht.

Die kosmetische Fuß­pflege ist keine geschützte Berufs­bezeichnung dieses kann grund­sätzlich frei aus­geübt werden, und sieht keine festen Aus­bildungs­zeiten oder -inhalte vor.

Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege

Grund­sätzlich ist hierbei unbedingt zu beachten, dass die Grenze für eine medizinisch indizierte podologische Behand­­lungen immer dort ist, wo eine heil­kund­liche Tätig­keit beginnt. Aus­übung der Heil­kunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbs­mäßig vorgenommene Tätig­keit zur Fest­stellung, Heilung oder Linderung von Krank­heiten, Leiden oder Körper­schäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Nicht jede Fuß­pflege ist als Aus­übung der Heil­kunde an­zusehen. So sind Behandlungen davon aus­genommen, die sich auf bagatell­artige Heil­maß­nahmen beziehen. Hier­zu zählt auch z.B die Behandlung von Hühner­augen (jedoch nicht bei Risiko­patienten und sowie tief­ligende Hühner­augen) und ober­flächige Rhagaden. Die Behandlung z.B. von Fuß­pilz, Warzen und ein­gewachsenen Nägeln usw. sind jedoch keine bagatell­artige Heil­maß­nahme.

Behandlung von Diabetikern und Risiko­patienten

Die Diabetikern und sowie andere Risiko­patienten (z.B. Rheumatiker und Bluter) dürfen aus­schließlich von Podologen behandelt werden, wegen der besonderen gesund­heitlichen Problematik. Podologen werden in diesem Bereich grund­sätzlich auf Grund einer ärzt­licher Verordnung tätig. Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzes­begründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fach­kompetent ausgebildete Podologen ein Ziel der Gesetz­gebung war.

Sektorale Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Podologie
(SHP)

Der Heilpraktiker/in auf dem Gebiet der Podologie darf die Heil­kunde nach HeilprG §1 aus­üben, begrenzt auf dem Tätig­­keits­­feld der Podologie. Der sektorale Heilpraktiker für Podologie ist berechtigt eigen­ständige Erkrank­ungen der Füße zu diagnostizieren, therapieren und frei verkäuf­­liche Medikamente zur Behand­lung dieser Erkrank­ungen zu rezeptieren – unabhängig von einer ärztlichen Über­weisung.

Dieses ist dem Podologen nach den Podologen­gesetz § 3 nicht erlaubt.

... pathologische Veränder­ungen oder Symptome von Erkrank­ungen am Fuß, die eine ärzt­liche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärzt­licher Anleitung oder auf ärzt­liche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behand­lungen durch­zu­führen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fuß­erkrankungen mit­zu­wirken (Aus­bildungs­ziel)
Quelle: Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)

Durch diesen wichtigen Unter­­schied hat der Heil­praktiker auf dem Gebiet der Podologie die Mög­lich­­keit eigen­ständig und ohne ärzt­liche Weisung, seinen Patienten ein um­fassendes Behand­lungs­angebot rund um die Fuß­gesund­heit an­zu­bieten – im Vergleich zum Podologen.

Die Rechnungen des Heilpraktikers (erstellt nach der Gebühren­ordnung für Heil­praktiker „ können bei den Privat­versicher­ungen als Heil­behand­lung geltend gemacht werden (sofern in Ihrem Vertrag Heil­praktiker­leistungen erstattungs­fähig sind).

  • Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde.

Fachliche Kenntnisse ...

  • über den Diabetes mellitus – insbesondere seinen Aus­wirkungen auf Durch­blutung, Nerven­system, Wund­heilung, Infektions­gefährdung und Morbidität zu weiteren Erkrankungen.
  • über Störungen des Herz­kreis­lauf­systems, insbesondere mit Aus­wirkungen auf die Durch­blutung der unteren Extremitäten.
  • über das Atmungs­system, insbesondere Aus­wirkungen einer Sauer­stoff­schuld auf die unteren Extremitäten.
  • über Erkrankungen des Gelenk­apparats mit Aus­wirkungen auf die unteren Extremitäten wie beispielsweise
    • Gicht
    • Entzündungs­rheuma
    • Arthrose
    • ...

Kenntnisse ...

  • im Bereich der Neurologie, insbesondere wenn Aus­wirkungen sich auch im Bereich der unteren Extremitäten zeigen, beispielsweise
    • Lähmung
    • Parästhesie
    • Polyneuropathie
    • ...
  • zu bösartigen Erkrankungen welche sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie z.B.
    • Ewing-Sarkom
    • primäre Knochentumore
    • ...
  • zu gutartigen Erkrankungen welches sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Chondrome, Fibrome und Weitere.
  • in der Interpretation von medizinisch-technischen Befunden zu den oben genannten Erkrankungen wie Labor, Röntgenbilder, Funktionsdiagnostik und Weitere.
  • zu den Infektionserkrankungen bei denen gemäß IfSG für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht.
  • Akute und chronische Krankheitsbilder welche sich häufig im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren, wie Thrombose, arterieller Verschluss, Thrombophlebitis, Lymphödem, Ulcus cruris und Weitere.
  • Infektionen, welche sich auch im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren wie Phlegmone, Osteomyelitis. Mykose, Abszesse, Erysipel und Weitere.
  • Erkennen von Warnhinweisen und wichtigen Symptomen bei denen eine weitergehende Diagnostik und Therapie durch einen Arzt erforderlich ist, wie behandlungsbedürftige Infektionen, zunehmende Beschwerden unter podologischer Behandlung, Hinweise für eine konsumierende Erkrankung und Weitere.
  • Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen wie: Rheuma, Gicht, Arthrose; außerdem von Symptomen wie: Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, Knieschmerzen.
  • Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen des Nervensystems wie cerebrale Insulte, Polyneuropathie, Nervenläsionen, Bandscheibenvorfällen, Meningitiden und Enzephalitiden.
  • Kenntnisse über Ursachen, Differentialdiagnose und Komplikationen von Erkrankungen des Knochens wie: Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis, Plasmozytom.
  • Kenntnisse über Symptome, Differentialdiagnose, Komplikationen und Ansteckungswege von Hauterkrankungen, Infektionserkrankungen.
  • Kenntnisse über Symptome, Differentialdiagnose und Komplikationen von Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems wie Herzinsuffizienz, Herzinfarkt, Durchblutungsstörungen.
  • Untersuchungstechniken, die sich auf den Bewegungsapparat beziehen: neurologisch, orthopädisch, angiologisch. Dokumentation der Befunde.
  • Kontraindikationen physiotherapeutischer Behandlungen.
  • Erkennen von Notfällen.

Wund­experte® ICW

Wund­experten® ICW besitzen aktuelles Fach­wissen in der phasen­gerechten Wund­versorgung und helfen die Lebens­qualität der Patienten zu verbessern und Therapien zu vermeiden bzw. verkürzen.

Das Zertifikat Wund­experten ICW® ist 5 Jahre gültig. Eine Erneuerung des Zertifikats erfolgt durch das jähr­liche Sammeln von Fort­bildungs­punkten. So wird nach gewiesen, dass das Wissen und die Fähig­keiten in diesem Fach­gebiet aktuell sind.

  • chronische Wunden fach­gerecht beurteilen und versorgen.
  • phasen­gerechtes Anpassen der Versorgung bei Änderung des Wund­zustands
  • Anleitung, Schulung und Anwendung der Produkte
  • Information an den behandelnden Arzt
    (Anamnese, Versorgungs­vorschlag, Verlaufs­kontrolle)
  • Dokumentation
  • Zusammen­arbeit mit Pflege­kräften

Wund­­assistent DDG

Wund­­assistent DDG sind mit der Prävention und Behand­lung von Patienten mit diabetischem Fuß­syndrom betraut, eine Folge­erkrank­ung des Diabetes mellitus. Nicht recht­zeitig erkannte, häufig verharm­losent und nicht konsequent behandelte Fuß­läsionen ziehen häufig Ulzerationen (Geschwür), Infektionen, Gangrän (Gewebs-Nekrose) und in deren Folge Amputationen nach sich. Das ist für die betroffenen Patienten eine un­mittel­bar erfahr­bare, oft katastrophale Ein­schnitt in ihr Leben.

  • medizinischen Aspekte des diabetischen Fuß­syndroms
  • Grund­lagen der Wund­versorgung
  • wund­heilungs­fördernden und druck­ent­lastenden Strategien
  • Podologische Maß­nahmen
  • Schulung der betroffenen Patienten im Hin­blick auf eine kontinuierliche Behand­lung und Prävention
  • fokussiertes Verständnis der ver­ursachenden und aus­lösenden Faktoren eines akuten Fuß­syndroms
  • Kenntnisse basis­diagnostischer Verfahren zur Therapie während der Behand­lungs­phase und der Prävention während der Remissions­phase eines Diabetischen Fuß­syndroms.
  • Interdisziplinäre Versorgungs­konzepte
  • Hygiene-Maß­nahmen
  • Anforder­ungen an die Schuh­versorgung
  • Die Rolle des chronisch Kranken, seine Mit­wirkung und Motivation (Compliance)

Auto­klaven

1) Auto­klaven dienen dem Sterilisieren unter Wasser­dampf und Druck. Diese sind in den Klassen (EN 13060) „B”, „S” und „N” eingeteilt. Die „Klasse B” ist die höchste Klasse, an die die strengsten Anforder­ungen gestellt werden und die des­halb für die Sterilisation aller in der Praxis vorkommenden Instrumenten (z.B. Hohl­körper-Instrumenten) und für alle Arten von Sterilisier-Verpackungen un­ein­geschränkt ein­setz­bar ist. Die Auto­klaven nach dem Klasse B Verfahren ent­fernt durch mehr­malige Fraktionierungs­prozesse die Luft aus dem Kessel und den Hohl­körper­instrumenten und sichert somit die zuver­lässige Sterilisation aller Instrumente.